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BGH Urteil zu Mobilfunkmasten (Tagesschau 24.01.2014)
Errichtung bedarf Zustimmung aller Wohnungseigentümer


Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.
Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft plant, auf ihrer Wohnungseigentumsanlage einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage zu gestatten, dann müssen nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) alle Wohnungseigentümer diesem Plan zustimmen. Grund dafür ist nach Ansicht der Karlsruher Richter, dass wissenschaftlich immer noch nicht endgültig geklärt ist, welche Gefahren von den Mobilfunkmasten ausgehen. Die daraus resultierenden Befürchtungen – zum Beispiel von Gesundheitsgefährdungen – könnten zu einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts der mit einem Sendemast bebauten Anlage führen.
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