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BGH Urteil zu
Mobilfunkmasten (Tagesschau 24.01.2014)
Errichtung bedarf Zustimmung aller Wohnungseigentümer
Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer
Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher
Wohnungseigentümer.
Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft plant, auf ihrer
Wohnungseigentumsanlage einem Unternehmen die Aufstellung
und den Betrieb einer Mobilfunkanlage zu gestatten, dann
müssen nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes
(BGH) alle Wohnungseigentümer diesem Plan zustimmen. Grund
dafür ist nach Ansicht der Karlsruher Richter, dass wissenschaftlich
immer noch nicht endgültig geklärt ist, welche Gefahren
von den Mobilfunkmasten ausgehen. Die daraus resultierenden
Befürchtungen – zum Beispiel von Gesundheitsgefährdungen
– könnten zu einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts
der mit einem Sendemast bebauten Anlage führen.
>> ab min. 9.01
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